RZ-News September 98


Titelblatt

IMPRESSUM

Herausgeber: Prof. Dr. Wilfried Juling
Redaktion: Ursula Scheller, Klaus Hardardt
Tel.: 0721/608-4865
Email: scheller@rz.uni-karlsruhe.de, hardardt@rz.uni-karlsruhe.de
Rechenzentrum der Universität Karlsruhe
Postfach 6980
Zirkel 2
76128 Karlsruhe
Nummer 6/1998
ISSN 1432-7015

INHALT

Dritte internationale ADSM-Konferenz
Großes Interesse bei Fachleuten aus aller Welt

Maildomains:
Aufruf an alle Institutionen der Universität

Aktuelle Rechtsprechung zum Computerrecht:
Das "Compuserve-Urteil" zur Strafbarkeit von Internet-Providern

Finite-Elemente-Programme:
Neue Versionen mit guter Dokumentation

Neu: MSC/PATRAN Version 7.5
Neu: MSC/NASTRAN Version 70.5
Vielfältiges Kursmaterial für MSC/PATRAN und MSC/NASTRAN
ABAQUS 5.7 - jetzt auch auf dem Parallelrechner IBM RS/6000 SP

Neue Software für lineare Programmierung:
CPLEX an der SP

Meßdatenverarbeitung/Gerätesteuerung:
Jahrestreffen der LabVIEW-Anwender

Personalia

Vorträge, Workshops und Kurse auf einen Blick

septembe


Dritte internationale ADSM-Konferenz


Großes Interesse bei Fachleuten aus aller Welt


Klaus Dilper

"Datensicherung mit ADSM" ist Thema eines Workshops, den das Rechenzentrum der Universität Karlsruhe vom 24. bis 25. September 1998 unter Leitung von Prof. Dr. Wilfried Juling veranstaltet.

ADSM (Adstar Distributed Storage Manager), ein IBM-Produkt zur Datensicherung und Archivierung in Client/Server-Umgebungen, wird an der Universität Karlsruhe seit 1994 erfolgreich in großem Umfang eingesetzt.

Derzeit sind über 1.200 Rechner in das Konzept des Rechenzentrums integriert, und es werden in jeder Nacht ca. 100 Giga Byte Datenvolumen gesichert. Die insgesamt gesicherte Datenmenge liegt bei 30 Tera Byte, das entspricht einem doppelseitig beschriebenem DIN A4-Papierstapel von 375 km Höhe.

Die zentrale Datensicherung hat große Vorteile für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. So müssen sie nicht mehr mühsam ein Backup erstellen, wenn sie ihre Daten sichern wollen, sondern können bequem über ein paar simple Mausklicks den im RZ betriebenen Backup-Automaten aktivieren.

Die vom Rechenzentrum der Universität Karlsruhe 1993 ins Leben gerufene Veranstaltung findet weltweit inzwischen größtes Interesse, konnten doch immer namhafte Persönlichkeiten aus dem ADSM-Umfeld für Vorträge gewonnen werden.

Wie auch bei den beiden vergangenen Konferenzen, werden wieder die Vorträge aus den IBM-Laboratorien in den USA im Mittelpunkt des Geschehens stehen. Karen Dutch und Andy Raibeck - beide IBM San Jose - werden über die neuesten Entwicklungen berichten. Ken Mercer von der Royal Bank in Toronto wird über seine Erfahrungen im Umgang mit ADSM Version 3 vortragen. Insgesamt werden ca. 20 Vorträge erwartet. Die Konferenzsprache ist Englisch.

Nähere Infos finden Sie unter http://www.rz.uni-karlsruhe.de/~ADSM-workshop.

Klaus Dilper, Tel. -4040, Email: Dilper@rz.uni-karlsruhe.de.


Maildomains:
Aufruf an alle Institutionen der Universität

Dietrich Eckert/Holger Zimmermann

Da es bei Maildomains, die dem RZ nicht bekannt sind, nach der Umschaltung auf das neue Mailsystem (Mail Firewall, s. RZ-News Juli/August 98) zu einer Unterbrechung der Mailauslieferung kommen kann, werden alle Institutionen der Universität oder in Zusammenhang mit der Universität stehenden Einrichtungen im eigenen Interesse dringend gebeten, sich umgehend zu melden, sofern bei der genutzten Maildomain nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

Meldungen bitte per Email an postmaster@rz.uni-karlsruhe.de mit Subject: Maildomain <betroffene maildomain> und Angabe der Telefonnummer und Emailadresse eines Ansprechpartners.

Dietrich Eckert, Holger Zimmermann, Tel. -2066, Email: Dietrich.Eckert@rz.uni-karlsruhe.de, Holger.Zimmermann@rz.uni-karlsruhe.de.


Aktuelle Rechtsprechung zum Computerrecht:
Das "Compuserve-Urteil" – zur Strafbarkeit von Internet-Providern

Rechtsanwalt Dr. Stefan Ernst, Freiburg/Br.

Am 28.05.1998 ging ein Aufschrei durch die Internet-Gemeinde. Entgegen allen Erwartungen und auch gegen die (im Ergebnis einhellig) einen Freispruch fordernden Plädoyers von Verteidigung und Staatsanwaltschaft verurteilte der Einzelrichter am Amtsgericht München den ehemaligen Geschäftsführer der deutschen Compuserve-Dependance zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Der folgende Beitrag stellt die jüngst veröffentlichte Urteilsbegründung dar und bewertet ihre Bedeutung für die Anbieter von Online-Diensten und Internet-Zugängen.


Der Vorwurf


Der Angeklagte wurde für schuldig befunden der Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) in dreizehn Fällen, begangen in Mittäterschaft mit der Muttergesellschaft Compuserve USA und einem fahrlässigen Verstoß gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) in drei Fällen. Er habe als Geschäftsführer der Compuserve Deutschland gemeinschaftlich mit der Compuserve USA den Kunden in Deutschland die auf dem News-Server von Compuserve USA bereitgehaltetenen gewalt-, kinder- und tierpornografischen Darstellungen in strafbarer Weise zugänglich gemacht. Die einschlägigen Normen lauten:

§ 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht ... wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ...

§ 1 GjS
(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit , Verbrechen, Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Die Aufnahme ist bekanntzumachen. ...

§ 3 GjS
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht ...
2. an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden. ...

§ 21 GjS
(1) Wer eine Schrift ...
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an den dort bezeichneten Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. ...


Der Sachverhalt


Der Angeklagte war Geschäftsführer der Compuserve Deutschland GmbH. Auf den News-Servern von Compuserve USA hatten unbekannte Personen die vom Gericht benannten strafbaren Bilder eingespeist. Die deutsche Compuserve GmbH, eine hundertprozentige Tochter der US-Firma, vermittelte zu diesen News-Servern den technischen Zugang, während alle Kunden ausschließlich unmittelbare Verträge mit der Muttergesellschaft abschlossen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Ende 1995 anläßlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume von Compuserve Deutschland dem Angeklagten 282 Foren namentlich genannt hatte, in denen zum Teil strafbare sogenannte harte Pornografie (im Sinne des § 184 Abs. 3 StGB) zu finden war, wurden diese Foren zunächst von Compuserve USA gesperrt. Compuserve Deutschland hätte dies nicht tun können.

Drei Monate später wurden viele – nicht alle - der gesperrten Newsgroups wieder freigegeben, nachdem eine spezielle "Kinderschutzsoftware" kostenlos an alle Abonnenten abgegeben worden war. Die Staatsanwaltschaft äußerte hierauf, daß die Firma hierdurch nicht alle aus strafrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um Straftaten und die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu vermeiden. Nachdem die Ermittlungsbehörden in der Folgezeit in einigen der 282 Newsgroups erneut harte Pornografie abrufen konnten, wurde Anklage erhoben. Der Angeklagte machte hingegen geltend, es seien nur solche Newsgroups freigegeben worden, die keine strafbaren Inhalte enthalten hätten. Die Verfasser der strafbaren Inhalte könnten aber nicht an der Umgehung solcher Sperrmaßnahmen durch Einspeisen in andere Newsgroups gehindert werden.

Weiterhin waren in den Spielforen von Compuserve USA Spiele abrufbar, die aus Gründen der Gewalt- oder Nationalsozialismus-Verherrlichung von der Bundesprüfstelle als jugendgefährdend eingeordnet worden waren ("Doom", "Wolfenstein").


Juristische Würdigung


1. Strafbarkeit wegen der Verbreitung von Pornografie

a) Pornografie

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 184 StGB sind hinsichtlich des Vorhandenseins sogenannter harter pornografischer Bilder auf den Servern erfüllt. In Newsgroups mit Namen wie alt.pictures.sex.children u.ä. fanden sich nach den Beschreibungen des Gerichts entsprechend strafbare Darstellungen. Daß § 184 StGB von "Schriften" spricht, schadet hierbei nicht, denn dieser Begriff wird durch § 11 StGB so weit gefaßt, daß auch Bilder in öffentlich zugänglichen Datennetzen darunter fallen können.

b)  Verantwortlichkeit des Angeklagten

Die Strafbarkeit des Compuserve-Geschäftsführers setzt aber vor allem ein persönliches Fehlverhalten voraus. Im Urteil ausführlich dargelegt wird zunächst der strafrechtliche Vorwurf eines Fehlverhaltens von Compuserve USA. Compuserve sei als Beherrscher einer Gefahrenquelle – den Newsservern – für die Inhalte insofern verantwortlich, als es zur Sperrung strafbarer Bilder verpflichtet sei. Newsgroups, die gezielt auf harte Pornografie hinwiesen, könnten gesperrt werden. Eine Sperrung sei auch zumutbar gewesen. Hier sei abzuwägen gewesen zwischen den durch § 184 StGB geschützten Rechtsgütern – Schutz der Jugend vor Fehlentwicklungen und die Bewahrung der Kinder vor sexuellem Mißbrauch sowie der Schutz auch von Erwachsenen davor, Opfer von gewaltpornografischen Tätern zu werden – und dem Interesse von Compuserve, das ein rein wirtschaftliches gewesen sei. Daß dies nicht geschehen sei, wird dem Geschäftsführer der deutschen Niederlassung angekreidet. Die Tat sei mittäterschaftlich begangen worden, er sei einverstanden gewesen und sein Tatbeitrag habe darin bestanden, die Standleitung in die USA bereitzustellen.

Schon hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens einer Garantenpflicht der Mutterfirma kann man streiten. Mögen die Namen der betroffenen Newsgroups auch auf das Vorhandensein eventueller strafrechtlich relevanter Inhalte hinweisen können, ergibt sich hieraus doch noch keine strafbegründende Garanten- und Sperrungspflicht des Providers. Diese Foren enthielten eine Vielzahl ständig wechselnder Beiträge. Da kaum alle Inhalte dieser Foren strafbar sein werden, erscheint eine bedingungslose Sperrung einer Newsgroup nur nach ihrem Namen oder dem Vorhandensein einzelner verbotener Beiträge nicht zumutbar. Im Urteil ist nicht dargelegt, daß sich in diesen Foren ständig und ausschließlich strafbare Inhalte befanden. Daß eine Sperrung möglicherweise aus moralischen Gründen angezeigt gewesen wäre, bedeutet noch keine Begründung von Strafbarkeit. Diese vom Gericht benannte Pflicht der Muttergesellschaft aber auch noch auf den Angeklagten zu übertragen, der selbst technisch unstreitig nicht in der Lage war, auf die Newsserver Einfluß zu nehmen, erscheint erst recht fragwürdig.

Hauptkritikpunkt der Entscheidung aber ist die wohl fehlerhafte Auslegung der Normen des Multimediagesetzes durch den Amtsrichter.

2. Der Einfluß des Multimediagesetzes

a) Vorbemerkung

Am 01.08.1997 ist das sogenannte Multimediagesetz in Kraft getreten. Dieses heißt eigentlich Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG), eine Bezeichnung, die Zweck und Inhalt weit besser umschreibt. Das Teledienstegesetz (TDG) ist ein wesentlicher Teil des IuKDG, das aus mehreren Gesetzen besteht. Es regelt den Rahmen der Tätigkeit und auch die Verantwortlichkeit der Anbieter von Online-Diensten. Die im "Compuserve-Fall" einschlägige Norm lautet:

§ 5 TDG

(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

Hieraus ergibt sich eine Dreiteilung der Haftung von Providern für Inhalte, die über ihre Netze zugänglich sind. Während die Feststellung des Absatzes 1, daß die Verantwortlichkeit für eigene Inhalte natürlich auch für Provider gilt, rein deklaratorische Bedeutung hat, sind die Absätze 2 und 3 von erheblicher Bedeutung. Absatz 2 gilt für Service-Provider, also solche Anbieter, die fremde Inhalte auf eigenen Rechnern bereithalten. Sie sollen nur dann für diese Inhalte verantwortlich sein, wenn sie von ihnen wissen und es ihnen zudem technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Noch weiter geht Absatz 3, der den bloßen Access-Provider, also denjenigen, der lediglich den Zugang zu einem Datennetz vermittelt, in dem inkriminierte Inhalte zu finden sind, von der Haftung freistellt. § 5 Abs. 3 TDG ist damit unter Umständen in der Lage, eine eventuelle Strafbarkeit wieder aufzuheben.

b) Das Urteil

Das Gericht lehnte eine Privilegierung des Angeklagten über § 5 Abs. 3 TDG ab. Zunächst stellte es fest, daß es sich bei Compuserve Deutschland nicht um einen Access-Provider, sondern um einen Service-Provider handele. Ein Access-Provider vermittele eigenen Kunden einen Zugang zu Computernetzen, insbesondere zum Internet. Compuserve Deutschland aber habe nicht nur keine eigenen Kunden – alle Kunden besaßen Verträge direkt mit Compuserve USA -, sondern vermittelte zum damaligen Zeitpunkt auch keine Zugänge zu anderen Netzen als dem von Compuserve USA.

Aber auch eine Privilegierung über § 5 Abs. 2 TDG lehnt der Amtsrichter letztlich ab. Dies deshalb, weil dem Angeklagten die Inhalte nicht nur bekannt gewesen wären, sondern weil zudem eine Nutzungsverhinderung der Mutterfirma in den USA möglich und zumutbar gewesen sei. Dies aber müßte sich der Angeklagte, dem eine Sperrung von Deutschland aus nicht möglich war, nach Ansicht des Gerichts zurechnen lassen.

c) Bewertung

Die Entscheidung behandelt die Normen des TDG nicht richtig. Zweck des § 5 Abs. 3 TDG ist es ausweislich der amtlichen Begründung, "eine verläßliche Grundlage für die Gestaltung der sich dynamisch entwickelnden Angebote im Bereich der Informations- und Kommunikationsdienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerbedürfnissen und öffentlichen Ordnungsinteressen herbeizuführen". Wer lediglich technische Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt, soll nicht dafür haften, daß diese mißbraucht werden. Hieraus ergibt sich eine weite Auslegung der Norm. "Absatz 3 stellt klar, daß Diensteanbieter für fremde Inhalte dann nicht verantwortlich sind, wenn sie zu diesen fremden Inhalten lediglich den Weg öffnen. ... Dem Diensteanbieter, der fremde Inhalte lediglich, ohne auf sie Einfluß nehmen zu können, zum abrufenden Nutzer durchleitet, obliegt es nicht, für diese Inhalte einzutreten. Er soll nicht anders behandelt werden als ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Denn der bloße Zugangsvermittler leistet keinen eigenen Tatbeitrag." (amtliche Begründung). Der Begriff will demnach alle diejenigen erfassen, die es anderen ermöglichen, Inhalte aus fremden Computernetzen abzurufen. Von dem Erfordernis eines unmittelbaren Vertrages mit einem Nutzer ist hingegen nirgendwo die Rede. Daß nach der Definition des Amtsrichters ein Access-Provider stets einen Vertrag mit einem Nutzer haben soll, ist für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 TDG irrelevant, denn in dessen Wortlaut kommt die Bezeichnung Access-Provider überhaupt nicht vor. Die Folge ist, daß der Angeklagte im vorliegenden Fall schon aus Gründen des § 5 Abs. 3 TDG nicht strafbar war.

Statt § 5 Abs. 3 TDG anzuwenden, war der Amtsrichter also der Ansicht, daß Compuserve Deutschland – wie die Muttergesellschaft - als Service-Provider im Sinne des § 5 Abs. 2 TDG anzusehen sei. Die Firma Compuserve sei insofern nur als Gesamtorganisation zu betrachten. Die Einschränkung von Abs. 2 gegenüber Abs. 3 gründet jedoch nur darauf, daß der Service-Provider im Gegensatz zum Access-Provider auf Daten zugreifen kann, weil ihm die Computer unterstehen, auf denen die strafbaren Inhalte zu finden sind. Hier stellt sich die Frage, ob es dem Geschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft wirklich strafrechtlich anzurechnen ist, wenn er den Konzernchef in den USA nicht von der Unrechtmäßigkeit (nach deutschem Recht) seines Tuns überzeugen kann. Muß er danach seine Zugänge dichtmachen, die Konzernverträge ignorieren und seine Firma schließen, um strafrechtlich korrekt zu handeln? Wohl kaum. Die Ansicht, dem Angeklagten müßten die Möglichkeiten der Mutterfirma voll zugerechnet werden, kann kaum richtig sein.

3. Strafbarkeit nach dem GjS

a) Die Strafbarkeit nach dem GjS leitet das Gericht aus der Abrufbarkeit dreier wegen Gewalt- bzw. Nationalsozialismus-Verherrlichung indizierter Spiele von den Servern in den USA her. Der Angeklagte habe es pflichtwidrig versäumt, sich Kenntnis über die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten Spiele zu machen und die Netze der Muttergesellschaft insoweit zu überprüfen. Dies sei nicht geschehen, obgleich das Vorhandensein solcher Spiele in diesen Netzen in der Presse zum damaligen Zeitpunkt auch in der Öffentlichkeit diskutiert wurde. Auch die Beurteilung dieses zweiten Tatkomplexes erscheint nicht frei von Fehlern.

b) Der Amtsrichter billigt dem Angeklagten hinsichtlich dieser Spiele nicht einmal die Privilegierung des § 5 Abs. 2 TDG zu, sondern wendet § 5 Abs. 1 TDG an. Nach dieser – eigentlich nur deklaratorischen - Norm sind Diensteanbieter für eigene Inhalte allgemein verantwortlich. Die Spiele seien zwar von Dritten hergestellt, doch von Compuserve als eigene Inhalte angeboten worden. Compuserve USA habe sich die Inhalte damit zu eigen gemacht.

c) Hier wird der Begriff des Zu-eigen-Machens völlig verkannt. Die indizierten Spiele waren in Foren gespeichert, deren Inhalte von unabhängigen Vertragspartnern von Compuserve USA betrieben wurden. Wie hieraus ein Zu-eigen-Machen gelesen wird, bleibt unklar. Die Tatsache, daß Compuserve keinen Hinweis auf fremde Anbieter gibt, reicht hierfür kaum aus. Der Begriff Zu-eigen-Machen impliziert zudem positive Kenntnis eines konkreten Inhalts. Diese aber wurde dem Angeklagten nicht nachgewiesen. Eine weitergehende Definition geht auch aus der Amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 1 TDG nicht hervor.

Hinzu tritt, daß der Fahrlässigkeitsvorwurf darauf beruht, daß der Angeklagte nicht alle Spielforen der Muttergesellschaft geprüft habe, ob sich auf diesen indizierte Spiele befinden. Es erscheint fraglich, ob es zumutbar ist, zehntausende von Spielen, die bei der Konzernmutter von Dritten eingespeist werden, bei der deutschen Tochter - strafrechtlich bewehrt (!) - prüfen zu lassen?


Fazit


In der juristischen Literatur ist das Urteil fast durchweg auf - zum Teil vernichtende - Kritik gestoßen. Auch wenn der Richter ausdrücklich betonte, es ginge im vorliegenden Fall insbesondere nicht darum, das Internet für Deutschland lahmzulegen, einzuschränken oder die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands zu behindern, ist sicherlich einiger Flurschaden zu beklagen. Ob die Entscheidung in der zweiten Instanz bestand haben wird, bleibt abzuwarten, steht aber nicht zu erwarten. In jedem Fall ist festzuhalten, daß es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen Sonderfall handelte. Die besondere Konstellation mit Service-Provider Compuserve USA und der deutschen Tochter ist wohl einzigartig. In der Regel wird sich zwischen Service- und Access-Provider leichter unterscheiden lassen. Die Entscheidung des Amtsgerichts München – durch einen Einzelrichter - als richtungsweisendes Urteil und einen Risikofaktor für Internet-Provider und Rechenzentren zu sehen, wäre mit Sicherheit übertrieben.


Finite-Elemente-Programme:
Neue Versionen mit guter Dokumentation


Neu: MSC/PATRAN Version 7.5


Dr. Paul Weber

Die neueste PATRAN-Version ist auf den HP-Workstation unter HP-UX 10.20 und auf den interaktiven Knoten des Parallelrechners IBM RS/6000 SP installiert. Die bisherige Version 6.2 bleibt noch auf den HP-Maschinen unter HP-UX 6.0x und ebenfalls auf der SP bestehen.

Der Aufruf lautet unverändert p3, worauf an der SP ein Menü angezeigt wird, in dem man die gewünschte Version auswählen kann. PATRAN funktioniert auf der SP jedoch nur im lokalen Filesystem $TEMP_LOCAL.

Die Lizenz für die neue Version umfaßt jeweils 10 gleichzeitige Aufrufe sowohl von PATRAN selbst als auch von den Schnittstellen zu ABAQUS, ANSYS, MSC/NASTRAN und MSC/DYTRAN.

Die Dokumentation liegt online vor und kann in einer PATRAN-Sitzung über HELP aktiviert werden. Weitere Informationen gibt es unter der URL http://www.rz.uni-karlsruhe.de/~PATRAN/. Hier gibt es auch einen Link zu den "Application Examples" von MacNeal-Schwendler. Dies sind Workbooks und Tutorials zu PATRAN und NASTRAN und sind zum Selbststudium sehr gut geeignet (s. auch folgende Beiträge).

Dr. Paul Weber, Tel. -4035, Email: Paul.Weber@rz. uni-karlsruhe.de.


Neu: MSC/NASTRAN Version 70.5


Dr. Paul Weber

Sowohl auf dem Compute-Server RZANW1 als auch auf der IBM RS/6000 SP ist das FE-Programm MSC/NASTRAN Version 70.5 installiert und löst die Versionen 70 und 69 ab. Das Programm ist auf der SP nicht parallelisiert. Eine genaue Beschreibung der Aufrufe und der Umgebung finden Sie in der aktualisierten Kurzeinführung im WWW unter http://www.rz.uni-karlsruhe.de/~NASTRAN/.

Die Dokumentation für NASTRAN liegt online vor und ist unter der "MSC/NASTRAN Encyclopedia" zusammengefaßt. Man ruft auf den HP9000-Workstations, die die "kleine Baumschule" kennen mne auf. Anschließend kann man unter allen Manuals und speziellen User Guides auswählen und ausdrucken.

In der oben genannten WWW-Seite gibt es einen Link zu den "Application Examples" von MacNeal-Schwendler. Dies sind Workbooks und Tutorials zu PATRAN und NASTRAN und sind zum Selbststudium sehr gut geeignet.

Dr. Paul Weber, Tel. -4035, Email: Paul.Weber@rz. uni-karlsruhe.de


Vielfältiges Kursmaterial für MSC/PATRAN und MSC/NASTRAN


Dr. Paul Weber

Der Wunsch vieler Anwender nach einführendem Material, vor allem zu MSC/PATRAN, geht nun in Erfüllung. Die MacNeal-Schwendler Corp. stellt auf ihrer Homepage unter dem Namen "Application Examples" eine Fülle an Seminarunterlagen, Workbooks, Tutorials und dazu gehörige Dateien mit Übungsbeispielen zur Verfügung. Das Material ist zum einen nach Kursen, aber auch nach speziellen Aufgabenbereichen wie Geometrieerstellung, Vernetzung, Randbedingungen, Lasten, Elementdefinition, Analysearten und Modellierungstechniken organisiert.

Alle Unterlagen liegen im PDF-Format vor und können über den Acrobat Reader gelesen und ausgedruckt werden.

Wegen der schlechten Übertragungsrate wurde der ganze Komplex auf den Karlsruher WWW-Server kopiert und kann über die WWW-Seiten von PATRAN und NASTRAN (s.o.) und direkt über http://www.rz.uni-karlsruhe.de/~MSCDOK/ angesteuert werden.

Dr. Paul Weber, Tel. -4035, Email: Paul.Weber@rz.uni-karlsruhe.de.


ABAQUS 5.7 - jetzt auch auf dem Parallelrechner IBM RS/6000 SP


Dr. Paul Weber

Die aktuelle ABAQUS-Version 5.7 ist jetzt auch auf dem Parallelrechner installiert. Diese Version ist nicht parallelisiert, sollte aber wegen des neuen Sparse Solvers mindestens genauso performant sein, wie die bisherige Version mit dem parallelisierten Wavefront Solver auf 4 bis 8 Knoten. Der Aufruf erfolgt über abaqus57 mit denselben Parametern wie bisher. Eine aktalisierte Kurzeinführung finden Sie unter der URL http://www.rz.uni-karlsruhe.de/~ABAQUS/.

Auf den interaktiven Knoten der SP kann jetzt auch die Online-Dokumentation über abaqus57 doc aufgerufen werden. Ansonsten gilt dasselbe, was schon in den RZ-News vom Mai 1998 über ABAQUS 5.7 auf dem Compute-Server RZANW1 und den anderen Workstations gesagt wurde.

Dr. Paul Weber, Tel. -4035, Email: Paul.Weber@rz.uni-karlsruhe.de.


Neue Software für lineare Programmierung:
CPLEX an der SP

Dr. Klaus Braune

Ab sofort steht am Parallelrechner IBM RS/6000 SP das Produkt CPLEX in der Version 6.0 zur Verfügung.  Als Programm kann CPLEX interaktiv für Aufgaben aus dem Bereich der linearen Programmierung genutzt werden. Die Verfahren können auch in eigenen Programmen durch Einbinden einer Subroutine-Library eingesetzt werden.  Verfügbar ist eine Floating-License, die 10 gleichzeitige Zugriffe auf CPLEX (interaktiv oder über die Library) zuläßt.

Die Lizenz umfaßt das Basis-System zur linearen Optimierung, den Mixed Integer Solver und den Barrier/QP Solver.  CPLEX ist optimiert zum Lösen sehr großer linearer Probleme mit höchster Geschwindigkeit.

Das Arbeiten mit CPLEX am Parallelrechner IBM RS/6000 SP ist - wie bei den meisten anderen zentral installierten Produkten - von jedem Rechner mit Netzverbindung aus möglich.  Da CPLEX von einer Shell aus bedient wird, wird dazu nicht einmal ein Graphikzugang wie HCL-Exceed benötigt.

Wenn Sie Interesse an der Nutzung von CPLEX haben, wenden Sie sich bitte an

Dr. Klaus Braune, Tel. -4031, Email: Klaus.Braune@rz.uni-karlsruhe.de.


Meßdatenverarbeitung/Gerätesteuerung:
Jahrestreffen der LabVIEW-Anwender

Dieter Kruk

LabVIEW ist ein PC-Programm, mit dem Meßdaten erfaßt und ausgewertet sowie Geräte und ganze Anlagen gesteuert werden können.

Insbesondere bei Anfall von großen Datenmengen und/oder komplexen Meßapparaturen ergeben sich durch Einsatz eines PC Möglichkeiten zur Visualisierung, Automatisierung und Dokumentation. Auch die Anlagenkonfiguration läßt sich auf dem Bildschirm in Form von Blockschaltbildern darstellen; die an den Meßfühlern aufgenommenen Meßwerte werden konditioniert, digitalisiert, verarbeitet und auf Wunsch   angezeigt. Die Übertragungsgeschwindigkeit der Meßdaten hängt weitgehend von der Bustechnologie und der gewählten Datenerfassungs-Steckkarte ab. Nach  entsprechender Umformung lassen sich die Daten dann auch zur Steuerung der Anlage verwenden. Zur erleichterten Erstellung von virtuellen Instrumenten und Blockschaltbildern wird eine spezielle, intuitiv zu bedienende Entwicklungsumgebung "G" verwendet. Innerhalb unseres Campus werden mit LabVIEW u.a. folgende Versuchsanlagen betrieben:

Elektrotechnik: Erforschung der Leitfähigkeit von Materialien bei hohen Temperaturen. Hierbei Aufheizen einer gekapselten Materialprobe mittels Laserstrahlen.

Teilchen-Physik: Beschießung von Atomen und Molekülen mit energiereichen Teilchen und Analyse der Zerfallsprodukte.

Lichttechnik: Untersuchung der spektroskopischen und zeitlichen Verteilung der von Lampen ausgesandten elektromagnetischen Wellen.

Ein Verzeichnis der LabVIEW-Anwender innerhalb des Campus liegt vor (45 Adressen); ein Verzeichnis der vorhandenen Versuchsanlagen ist geplant, wobei auch andere Produkte (wie TestPoint von Keithley Instruments GmbH) berücksichtigt werden. Durch diese Informationsangebote soll der campusinterne Erfahrungsaustausch verstärkt werden. Schließlich möchte ich alle "DAQ-ler" einladen zum diesjährigen

Jahrestreffen 1998 der LabVIEW-Anwender

Datum:
Zeit:
Ort:
Donnerstag, 1.10.98
16.15 bis 17.00 Uhr
RZ, Raum 217, 2.OG

Themen u.a:

Ich würde mich freuen, wenn ich zu diesem Treffen viele Interessierte begrüßen dürfte. Für Teilnehmer an der anstehenden Sammelbestellung (Termin 1.10.98) ist ein Bestellformular verfügbar, das auf Wunsch zugesandt wird.

Dieter Kruk, Tel. -3785, Email: kruk@rz.uni-karlsruhe.de.


Personalia


Herr Dipl.-Phys. Peter Henning ist seit dem 15.7.1998 in der Abteilung Kommunikation als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Im Rahmen seiner Tätigkeit im Deutschen Network Information Center (DE-NIC) ist er zuständig für den Betrieb des DE-Nameservers, die Automatisierung und Abwicklung der Aufträge und die Bearbeitung allgemeiner Anfragen und Anträge zur Domainvergabe.

Sein Arbeitsplatz befindet sich im Raum 214, Tel. 373723, Email: Peter.Henning@nic.de.


Herr Dipl.-Phys. Werner Vogelpohl ist seit dem 1.9.1998 in der Abteilung Rechneranwendungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Sein Aufgabenbereich umfaßt die Betreuung des Landesprojekts "IBM Digital Library". In dieser Kooperation zwischen IBM und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst werden der Einsatz und die Nutzung der "IBM Digital Library" in der Hochschularbeit in hochschulübergreifenden Einzelprojekten erprobt.

Sein Arbeitsplatz befindet sich im Raum 207, Tel. -7906, Email: Vogelpohl@rz.uni-karlsruhe.de.



17. September 1998