Was bedeutet die Auswahl "zentraler Einkauf" und "dezentraler Einkauf" im SRM?

  • Die Änderungen im Rahmen der ab dem 01.07.2015 in Kraft tretende Beschaffungsrichtlinie beinhalten auch, dass Beschaffungen (ausgenommen u. a. Bauleistungen) zukünftig im Großforschungs- und Universitätsbereich bis zu einem Gesamtauftragswert von maximal €4.200 netto eigenverantwortlich auch dezentral ohne Einschaltung der Dienstleistungseinheiten EVM (Einkauf) durchgeführt werden können.
  • Die Dienstleistungseinheit EVM (Einkauf) ist nach wie vor für Beschaffung > €4200,- netto zentral zuständig und führt bei Bedarf (zentrale Beschaffung bei der Auswahlmöglichkeit) auch Beschaffungen < €4200,- netto durch. Dem Anforderer wird zur Information eine Kopie der Bestellung generiert.
  • Beim Anlegen eines Einkaufswagens gibt es seit dem 01.07.2015 zwei Kästchen zur Beschaffung: den dezentralen Einkauf und zentralen Einkauf, die man bei einer Freitextbeschreibung bis €4.200,00 netto für jeden Einkaufswagen anders wählen kann.
  • Wichtig:

    Bitte beachten Sie die neue Beschaffungsrichtlinie, siehe Link http://www.evm.kit.edu/downloads/Beschaffungsrichtlinie_BeRil_Stand_15.07.2020.pdf

    • Bei Beschaffungen >1.000 € ≤ 10.000 € (in den unter Ziffer I. 4.2.2.1 bis Ziffer I. 4.2.2.3 explizit dargelegten Fällen) sind mindestens drei Vergleichsangebote in Textform (schriftlich, per E-Mail oder Fax) einzuholen, es sei denn, für die Lieferung/Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht. Die besonderen Gründe für die Alleinstellung sowie die Preisermittlung sind im Rahmen eines Vergabevermerks schlüssig zu dokumentieren.

       

      „Einhaltung des öffentlichen Vergaberechtes"

    • Bei sämtlichen Beschaffungen haben die Organisationseinheiten die Vorgaben des öffentlichen Vergaberechtes sowie insbesondere den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten, d. h.:
      1. Bei Beschaffungen < 1.000 € sind die Grundsätze derWirtschaftlichkeit und Sparsam-keit zu berücksichtigen, was durch formlose Einholung von Vergleichsangeboten (auch telefonisch oder per E-Mail) erfolgen kann.
      2. Bei Beschaffungen > 1.000 € ≤ 10.000 € (in den unter Ziffer I. 4.2.2.1 bis Ziffer I. 4.2.2.3 explizit dargelegten Fällen) sind mindestens drei Vergleichsangebote in Textform (schriftlich, per E-Mail oder Fax) einzuholen, es sei denn, für die Liefe-rung/Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht. Die besonderen Gründe für die Alleinstellung sowie die Preisermittlung sind im Rahmen eines Vergabevermerks schlüssig zu dokumentieren
         
  • Abhängig davon, ob man den Einkaufswagen als „zentralen Einkauf“ oder als „dezentralen Einkauf“ gekennzeichnet hat, muss man im Detailbild des Einkaufswagens für einen „zentralen Einkauf“ den „Bevorzugten Lieferanten“ bzw. für einen „dezentralen Einkauf“ den festen „Lieferanten“ eintragen + zwingend den Button „Lieferant zuordnen“, ansonsten geht die Eingabe des festen Lieferanten verloren. Die Fehlermeldung erscheint "Bitte Lieferanten eingeben".