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NSFNET-Backbone-Dienste - Richtlinie zur akzeptablen Nutzung

Allgemeiner Grundsatz:
Die NSFNET Backbone-Dienste werden bereitgestellt, um offene Forschung und Bildung in und zwischen US-amerikanischen Forschungs- und Lehreinrichtungen sowie Forschungsabteilungen gewinnorientierter Unternehmen zu unterstützen, wenn diese sich mit offener wissenschaftlicher Kommunikation und Forschung befassen. Die Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig.

Speziell zulässige Nutzungen:

  1. Kommunikation mit ausländischen Forschern und Lehrkräften im Zusammenhang mit Forschung oder Lehre, sofern das Netz, das der ausländische Nutzer für diese Kommunikation nutzt, US-Forschern und -Lehrkräften einen gegenseitigen Zugang bietet.
  2. Kommunikation und Austausch zur beruflichen Weiterentwicklung, zur Aufrechterhaltung der Aktualität oder zur Erörterung von Fragen in einem Wissensgebiet oder Teilgebiet.
  3. Nutzung für Aktivitäten von Fachgesellschaften, Hochschulvereinigungen, Regierungsberatungen oder Normen, die mit den Forschungs- und Lehrtätigkeiten des Nutzers zusammenhängen.
  4. Verwendung bei der Beantragung oder Verwaltung von Zuschüssen oder Verträgen für Forschung oder Lehre, jedoch nicht für andere Aktivitäten der Mittelbeschaffung oder Öffentlichkeitsarbeit.
  5. Alle anderen administrativen Mitteilungen oder Aktivitäten zur direkten Unterstützung von Forschung und Lehre.
  6. Ankündigungen neuer Produkte oder Dienstleistungen zur Verwendung in Forschung und Lehre, jedoch keine Werbung jeglicher Art.
  7. Jeglicher Datenverkehr, der von einem Netzwerk einer anderen Mitgliedsbehörde des Federal Networking Council ausgeht, wenn der Datenverkehr den Richtlinien dieser Behörde für die zulässige Nutzung entspricht.
  8. Kommunikation, die im Zusammenhang mit einer anderweitig akzeptablen Nutzung steht, mit Ausnahme von illegaler oder ausdrücklich inakzeptabler Nutzung.

Unzulässige Nutzungen:

  1. Nutzung für gewinnorientierte Tätigkeiten (Beratung gegen Bezahlung, Verkauf oder Verwaltung von Geschäften auf dem Campus, Verkauf von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen usw.) oder Nutzung durch gewinnorientierte Einrichtungen, es sei denn, die Nutzung fällt unter den allgemeinen Grundsatz oder ist ausdrücklich zulässig.
  2. Umfassende Nutzung für private oder persönliche Angelegenheiten.